Sozialgericht Dortmund, S 5 AL 206/00
Datum: 04.05.2001
Gericht: Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper: 5. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: S 5 AL 206/00
Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 12 AL 136/01
Sachgebiet: Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft: rechtskräftig
Tenor:
Der Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000, durch den die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt wird, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 28.11.1998 bis 28.01.1998 sowie für die Zeit ab dem 29.01.2000.
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Der am ... geborene Kläger war vom 01.07.1966 bis 30.09.1994 bei der Firma H ... AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Betriebsänderung. Im Rahmen eines Sozialplanes erhält der Kläger bis zum Beginn des Rentenbezuges monatliche Abfindungszahlungen, durch die sein letztes Nettoeinkommen in etwa gesichert wird.
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In der Zeit vom 01.10.1994 bis 27.11.1996 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
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Im November 1996 beantragte er erstmals die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Er gab an, gemeinsam mit seiner Ehegattin ein selbstgenutztes schuldenfreies Wohnhaus in Dortmund zu besitzen, sowie ein Ferienhaus, mit einem Verkehrswert von 125.000,00 DM. Auch das Ferienhaus, das der Kläger und seine Ehefrau im Oktober 1978 erwarb, sei schuldenfrei. Miet- und Pachteinnahmen würden mit dem Ferienhaus nicht erzielt.
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Die Fragen nach weiterem Vermögen wurden verneint.
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Mit bindendem Bescheid vom 17.12.1996 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab, mit der Begründung, das Ferienhaus sei als Vermögen zu berücksichtigen, es sei verwertbar und die Verwertung sei auch zumutbar. Ausgehend von einem Wert von 125.000,00 DM sei unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 16.000,00 DM ein Betrag von 109.000,00 DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Mit Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet (1.760,00 DM) ergäbe sich, dass für einen Zeitraum von 61 Wochen Bedürftigkeit nicht vorliege und damit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe.
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Nach Ablauf dieses Zeitraums beantragte des Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Die von der Beklagten, bewilligt wurde für den Bewilligungsabschnitt vom 29.01.1998 bis 28.01.1999 und vom 29.01.1999 bis zum 28.01.2000. Der Kläger hatte in seinen Leistungsanträgen stets angegeben, dass er und seine Ehefrau das Ferienhaus weiter besitzen würden.
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Mit Schreiben vom 29.09.1999 beantragte der Kläger, die Entscheidung über die Versagung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 28.11.1996 bis 28.01.1998 zu überprüfen. Er verwies auf eine Gesetzesänderung in 1999 und gab an, dass das Ferienhaus der langfristigen Altersabsicherung diene.
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Mit Bescheid vom 07.02.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Ablehnungsbescheid vom 17.12.1996 nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung führte sie aus, zwar könne eine Immobilie grundsätzlich als Alterssicherung Berücksichtigung finden. Allerdings seien erhöhte Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung zu stellen. Die Zweckbestimmung bezogen auf eine Ferienwohnung könne nicht in der angemessenen Alterssicherung gesehen werden, sondern, wie das Wort schon sage, als Urlaubs- bzw. Ferienziel. Somit könne die Ferienwohnung nicht als Alterssicherung anerkannt werden.
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Mit einem weiteren Bescheid vom 07.02.2000 lehnte die Beklagte darüberhinaus die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, wegen des Ferienhauses sei von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 87.500,00 DM auszugehen. Daher sei Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 42 Wochen nicht gegeben. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe deshalb nicht.
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Am 07.03.2000 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er die Abänderung der Bescheide vom 07.02,2000 und l7.12,1996 sowie Arbeitslosenhilfe naöh Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen begehrte. Zur Begründung trug er vor, das Ferienhaus diene der Alterssicherung und zwar insbesondere aus gesundheitlichen Gründen. Sobald er seine gesetzliche Altersrente erhalte, sei vorgesehen, das Ferienhaus ständig selbst zu bewohnen. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung vor, in der ausgeführt wird, ein häufiger Aufenthalt in einem Reizklimagebiet sei empfehlenswert und verschaffe ihm Linderung bzw. begünstige die Lunganfunktion.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2000 wies der Spruch zurück. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt umziehen wolle. Dies sei auch schon zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Auch die Ablehnung einer Änderung des Bescheides vom 07.12.1996 sei aus diesen Gründen nicht zu beanstanden.
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Am 12.07.2000 hat der Kläger dagegen Klage erhoben.
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Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Sachvortrag.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17.12.1996 zurückzumehmen und dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die zeit vom 28.11.1996 bis 28.01.1998 sowie darüber hinaus Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragte,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, Stammnummer ... Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000 abgelehnt hat. Der entsprechende Versagungsbescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger, denn es besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 29.01.2000.
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Soweit der Kläger die Rücknahme des bindenden Bescheides vom 17.12.1996 begehrt ist die Klange unbegründet. Der Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.01.2000, durch den die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 17.12.1996 ablehnt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz l Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Nach § 44 Abs.l des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
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Vorliegend ist durch die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 17.12.1996 für die Zeit vom 28.11.1996 bis 28.01.1998 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Die Beklagte hat zu Recht das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Ferienhaus ausgehend von einem Verkehrswert von 125.000,00 DM als Vermögen berücksichtigt und festgestellt, dass deshalb Bedürftigkeit für 61 Wochen nicht vorlag.
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Ein Leistungsanspruch des Klägers im Jahre 1996 war noch nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu beurteilen, dass erst mit dem 01.01.1998 durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgelöst worden ist. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige, der unter anderem bedürftig ist. Bedürftig im Sinne von § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedüftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Letzteres wird konkretisiert durch die §§ 6 ff. der Arbeitslosenhilfeverordnung (Ahli-VO), die auf der Grundlage des § 137 Abs. 3 AFG erlassen worden ist. Nach § 6 Abs. 1 Ahli-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM Übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Ahli-VO). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-7 Ahli-VO aufgeführten Regelbeispielen unter anderem die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (Nr. 3). Nach § 9 Ahli-VO besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.
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Der Kläger und seine Ehefrau besaßen und selbstgenutzten Wohnhaus in Dortmund ein Ferienhaus, dessen Wert der Kläger 1996 mit 125.000,00 DM angegeben hat und das nicht belastet ist. Dieser Vermögensgegenstand ist grundsätzlich durch Verkauf verwertbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Verkauf unwirtschaftlich wäre.
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Die Verwertung durch Verkauf waren dem Kläger und seiner Bhefrau auch zumutbar. Insbesondere ist nicht davon auszugeben, dass das Ferienhaus zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts setzt dies nämlich zum einen voraus, dass der Arbeitslose bestimmt hat, dass sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung). Zum anderen ist aber weiter zu fordern, dass die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmungen stehen und diese damit glaubhaft machen (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1998, SozR 3 - 4220, § 6 Nr. 6 - BSG, Urteil vom 25.03.1999 - Az.: B 7 AL 28/98 R).
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Vorliegend dürfte es bereits an einer eindeutigen subjektiven Zweckbestimmung fehlen. Dagegen spricht nämlich, dass der Kläger in seinem ersten Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom November 1996, sowie in den Folgeanträgen vom Januar und Dezember 1998, eine solche Zweckbestimmung nie benannte, obwohl in den Antragsvordrucken stets die Frage nach einem besonderen Zweck des angeführten Vermögens enthalten war. Auch der Hinweis auf gesundheitliche Gründe, die den Besitz der Ferienwohnung erfordern würden, deutet eher auf die Zweckbestimmung Gesundheitsvorsorge als die der Alterssicherung hin.
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Objektive umstände, die für eine Zweckbestimmung Alterssicherung sprechen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Unbelastete Immobilien können grundsätzlich für die unterschiedlichsten Zwecke bestimmt sein. Bei einem Ferienhaus, das wie hier überwiegend selbst genutzt wurde und wird, steht nach Auffassung d6r Kammer die Zweckbestimmung Freizeitgestaltung - hier ergänzt durch den Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge - im Vordergrund, nicht aber die Alterssicherung. Im Übrigen haben der Kläger und seine Ehefrau durch das Ferienhaus soweit ersichtlich bisher keinerlei Einkünfte erzielt, die ihre Ausgaben überschritten hätten. Für Zwecke der Alterssicherung erscheint das Ferienhaus daher auch in keiner Weise geeignet zu sein.
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Ausgehend von einem Wert des Ferienhauses in Höhe von 125.000,00 DM, den der Kläger selbst so angegeben hat und der im Hinblick auf den Kaufpreis von 107.000,00 DM im Jahre 1978auch realistisch erscheint, stellte die Beklagte zu Recht fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 für 61 Wophen bis zum 28.01,1998 ruhte. Unter Berücksichtigüng eines Freibetrages gem § 6 Abs. l Ahli-VO in Höhe von je 8.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau war ein Vermögen von 109.0001.00 DM zu berücksichtigen, Bei Teilung dieses Vermögens gem. § 9 Ahli-VO durch das wöchentliche Arbeitsentgelt nach dem sich die Arbeitslosenhilfe 1996 gerichtet hätte (1,760,00 DM) ergibt sich das Fehlen der Bedürftigkeit für 61 Wochen.
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Für diesen Zeitraum wurde daher zu Recht durch den Bescheid vom 17.12.1996 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt.
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Demgegenüber besteht ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug vom 29.01.1998 bis 28.01.2000 auch über den 28.01.2000 hinaus. Der Kläger erfüllt alle Anspruchsvoraussetzungen des § 190 SGB III. Er ist weiter arbeitslos und hat sich beim Arbeitsamt Dortmund arbeitslos gemeldet. Er ist auch bedürftig im Sinne des § 190 Abs, l Ziff. 5 SGB III.
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Zwar sind der Kläger und seine Ehefrau weiter Eigentümer des Ferienhauses. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dieses Vermögen jedoch nicht erneut berücksichtigt wetden und damit zum Wegfall der Bedürftigkeit führen. In unmittelbarer Anwendung von § 193 Abs. 2 SGB III ist eine Wertung dahingehend vorzunehmen, dass die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht mit Rücksicht auf solches Vermögen ungerechtfertigt ist, das bereits einmal zur Verneinung des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosenhilfe geführt hat (Epsen in Gagel, § 193 SGB III Rdnr. 103).
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Eine erneute Berücksichtigung derselben Vermögensgegenstände bei der Bedürftigkeitsprüfung widerspricht dem pauschalierenden, auf Dispositionen des Vermögensträgers grundsätzlich nicht reagierenden Konzept der Vermögensberücksichtigung nach § 9 Ahli-VO. Ebenso wie es dem Arbeitslosen nicht zugute kommt, wenn der berücksichtigte Vermögensgegenstand schneller verbraucht wird als der Pauschalierung als Annahme zugrunde liegt, kann es nach diesem Konzept auch nicht von Nachteil für den Arbeitslosen sein, wenn er weniger verbraucht als erwartet (Epsep in Gagel, § 193 SGB III Rdnr/ 101).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nur zum Teil mit seinem Klagebegehren durchgedrungen ist.