Finanzgericht DĂŒsseldorf, 1 K 5925/04 U
Datum: 19.01.2007
Gericht: Finanzgericht DĂŒsseldorf
Spruchkörper: 1. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 1 K 5925/04 U
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die KlÀgerin trÀgt die Kosten des Verfahrens.
G r ĂŒ n d e :
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Die Beteiligten streiten darĂŒber, ob die KlĂ€gerin als Reiseveranstalterin oder als Vermittlerin von Reiseleistungen tĂ€tig geworden ist.
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Die KlĂ€gerin bietet Privatreisenden u.a. die Unterbringung in Mobilheimen auf Campingplatzen im Ausland (z. B. Frankreich, Italien) an. In den UmsatzsteuererklĂ€rungen 1999 und 2000 gab sie die hierauf entfallenden UmsĂ€tze (1999: 382.220 DM; 2000: 165.440 DM) als nicht steuerbar an, weil sie die Ansicht vertrat, insoweit Vermittlungsleistungen im Ausland erbracht zu haben. Nachdem der Beklagte den ErklĂ€rungen zunĂ€chst zugestimmt hatte, gelangte er im Anschluss an eine UmsatzsteuersonderprĂŒfung zum Ergebnis, dass diese UmsĂ€tze der Margenbesteuerung nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes -UStG- unterliegen (PrĂŒfungsbericht vom 14. 05. 2001); die KlĂ€gerin habe keine Vermittlungsleistungen erbracht, sondern - vergleichbar einer Reiseveranstalterin - Reiseleistungen im eigenen Namen.
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Die gegen die entsprechend erlassenen Ănderungsbescheide vom 29. 06. 2001 eingelegten EinsprĂŒche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22. 09. 2004 als unbegrĂŒndet zurĂŒck.
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Hiergegen richtet sich die Klage, die die KlĂ€gerin im Wesentlichen wie folgt begrĂŒndet: Ihre TĂ€tigkeit unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des § 25 UStG. Sie habe bereits keine Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht. Stattdessen sei sie im AuĂenverhĂ€ltnis gegenĂŒber den Kunden im fremden Namen - nĂ€mlich im Namen der Campingplatzbetreiber - aufgetreten. In den Streitjahren habe sie ihre Angebote noch mit dem Katalog "Camping mit Komfort" unterbreitet. Dort werde zwar nicht auf dem Deckblatt, aber in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) auf ihre Vermittlerstellung hingewiesen. Bereits die ReservierungsbestĂ€tigung benenne den LeistungstrĂ€ger; in der Wegstreckenbeschreibung werde ausdrĂŒcklich ihre Vermittlerrolle genannt. Die Vermittlerstellung scheitere auch weder an ihrer Inkassovollmacht noch daran, dass die Rechnungen ihre Vermittlungsprovision nicht offen auswiesen. Die Margenbesteuerung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie, die KlĂ€gerin, jedenfalls auf fremde Rechnung gehandelt habe. Sie sei im InnenverhĂ€ltnis auf Rechnung der Campingplatzbetreiber tĂ€tig gewesen, von denen sie Provision erhalten habe; sie selbst habe kein Vertriebs- oder Leerstandsrisiko getragen. Bei Handeln zwar im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung trĂ€ten die Rechtsfolgen der sog. Dienstleistungskommission ein. Eine Margenbesteuerung nach § 25 UStG scheitere dann schon deshalb, weil sie keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen habe; das (die Anwendung des § 25 UStG bejahende) BFH-Urteil vom 07. 10. 1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308, betreffe einen anderen Sachverhalt.
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Die KlĂ€gerin beantragt sinngemĂ€Ă,
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die angefochtenen Ănderungsbescheide zur Umsatzsteuer 1999 und 2000 ersatzlos aufzuheben,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte wendet im Wesentlichen Folgendes ein: Die KlĂ€gerin sei in den Streitjahren als Reiseveranstalterin tĂ€tig gewesen. Nach der Vertragsgestaltung und aus Sicht der Reisenden sei sie im eigenen Namen aufgetreten. Der Prospekt unterscheide sich nicht vom Katalog eines Reiseveranstalters. Einen Hinweis auf eine Vermittlerstellung enthielten weder das Titelblatt noch die Beschreibungen der angebotenen Leistungen. Mit dem Text spreche die KlĂ€gerin die Kunden selbst an, weise auf eine Verbesserung "ihres" Angebots und eine Erweiterung "ihrer" Reiseziele hin. Sie erklĂ€re sich zustĂ€ndig fĂŒr die Entgegennahme von MĂ€ngelanzeigen und ĂŒbernehme die Haftung fĂŒr den ordnungsgemĂ€Ăen Zustand der CampingplĂ€tze; der Kunde entrichte einen einheitlichen Mietpreis ohne Ausweis einer Vermittlungsprovision. Dass die KlĂ€gerin in den AGB darauf hinweise, im Namen der CampingplĂ€tze zu vermitteln, rechtfertige keine andere Beurteilung; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne sich der Vertragspartner des Urlaubers nicht darauf berufen, in den AGB seine TĂ€tigkeit auf eine Vermittlung zu beschrĂ€nken, wenn er im Ăbrigen den Anschein erwecke, Veranstalter der Urlaubsreise zu sein.
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Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.
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Die Klage ist unbegrĂŒndet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmĂ€Ăig und verletzten die KlĂ€gerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der Beklagte hat die streitgegenstĂ€ndlichen UmsĂ€tze zutreffend der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterworfen.
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Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht fĂŒr das Unternehmen des LeistungsempfĂ€ngers bestimmt sind, werden nach § 25 UStG besteuert, soweit der Unternehmer dabei gegenĂŒber dem LeistungsempfĂ€nger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen; ihr Ort bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG; wird die Reiseleistung von einer BetriebstĂ€tte ausgefĂŒhrt, so gilt die BetriebstĂ€tte als Ort der sonstigen Leistungen. Die Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen dem Betrag, den der LeistungsempfĂ€nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer fĂŒr die Reisevorleistungen aufwendet.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG sind hier erfĂŒllt.
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Die KlĂ€gerin hat Reiseleistungen erbracht; Reiseleistungen sind nicht etwa nur Leistungsgesamtheiten (z. B. Pauschalreisen), sondern auch Einzelleistungen - wie hier etwa die Unterbringung in Mobilheimen auf Campingplatzen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. 01. 1993 V B 95/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1994, 346; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 25 Rdn. 32). Die LeistungsempfĂ€nger waren ausschlieĂlich Endverbraucher.
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Den Reisenden gegenĂŒber ist die KlĂ€gerin im eigenen Namen aufgetreten. FĂŒr die Frage, ob der Unternehmer die Reiseleistungen im eigenen Namen (als Reiseveranstalter) oder im fremden Namen (als Reisevermittler) erbringt, kommt es ebenso wie bei Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtslage darauf an, wie der Unternehmer im allgemeinen GeschĂ€ftsverkehr gegenĂŒber dem LeistungsempfĂ€nger auftritt bzw. als wessen Leistung die Reise am Markt erscheint. Ergibt sich bei objektiver WĂŒrdigung der gesamten UmstĂ€nde aus der Sicht des LeistungsempfĂ€ngers, dass der Unternehmer die vertraglich vorgesehenen Reiseleistungen im eigenen Namen anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vermittlers zurĂŒckziehen. Die in Prospekten und Vordrucken aufgenommenen Hinweise, nur als Vermittler aufzutreten, können umsatzsteuerrechtlich nur bedeutsam sein, wenn sich der Unternehmer im Wirtschaftsleben auch entsprechend verhalten hat; nach dem Grundsatz des § 651a Abs. 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs -BGB- kann die ErklĂ€rung des Anbieters, nur VertrĂ€ge zu vermitteln, im Hinblick auf die sonstigen UmstĂ€nde unbeachtlich sein, wenn der Urlauber die ErklĂ€rungen und das Verhalten des Anbieters als solche eines Reiseveranstalters verstehen und werten darf. Als Vertreter kann der Unternehmer nur behandelt werden, wenn er durch eindeutige Vereinbarungen, denen auch die tatsĂ€chliche DurchfĂŒhrung entspricht, herausstellt, dass er Leistungen als Vermittler erbringt. In der Regel muss dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise auĂerhalb seiner AGB geschehen (Urteile des BFH vom 19. 01. 1967 V 52/63, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 211; des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 09. 07. 1992 VII ZR 6/92, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1992, 3163; des Hessischen Finanzgerichts -FG- vom 28. 11. 2001 6 K 5472/99, juris; des FG MĂŒnster vom 22. 10. 2002 15 K 4323/99 U, juris; Wagner in Sölch-Ringleb, UStG, § 25 Rdn. 44 f.; Hundt-EĂwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25 Rdn. 32).
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Nach diesen GrundsĂ€tzen hat die KlĂ€gerin bei AusfĂŒhrung der streitgegenstĂ€ndlichen Reiseleistungen im eigenen Namen gehandelt. Bei Betrachtung der GesamtumstĂ€nde ist die KlĂ€gerin den Reisenden gegenĂŒber wie eine Reiseveranstalterin aufgetreten. Der Prospekt entspricht nach seiner Aufmachung dem Katalog eines Reiseveranstalters. Das Titelblatt des Prospektes trĂ€gt den Namen der KlĂ€gerin, ohne einen Hinweis auf eine Vermittlerrolle zu enthalten. Auf den Seiten 2 und 3 des Prospekts stellt die KlĂ€gerin "unsere" Reiseziele und "unsere" Touren vor. In den AGB bezeichnet sich die KlĂ€gerin selbst als "Veranstalter", indem sie unter der Ăberschrift zu Tz. 12 "RĂŒcktrittsrecht des Veranstalters" ausfĂŒhrt: "Wir können vom Vertrag fristlos zurĂŒcktreten, wenn Sie die DurchfĂŒhrung der Ferienreise nachhaltig stören". Mit Tz. 14 bis 16 der AGB tritt die KlĂ€gerin ebenfalls als Reiseveranstalterin auf, indem sie die Kunden darauf hinweist, vor Ort Abhilfe verlangen zu können, wenn "unsere Leistungen" nicht ordnungsgemÀà seien; innerhalb bestimmter Frist habe sie, die KlĂ€gerin, Abhilfe zu leisten. Bei wirksamem RĂŒcktritt des Kunden habe sie, die KlĂ€gerin, keinen Anspruch auf den Reisepreis, könne aber vom Kunden Schadensersatz verlangen (Tz. 10; Schadensersatz je nach RĂŒcktrittszeitpunkt gestaffelt bis zu 100 % des Reisepreises); bei Nichtenrichtung des Reisepreises durch den Kunden werde sie selbst vom Vertrag zurĂŒcktreten Tz. 6). Erzeugt folglich die KlĂ€gerin mit dem Inhalt des Reisekatalogs den Eindruck, die Reisen im eigenen Namen anzubieten, ist nach dem Grundsatz des § 651a Abs. 2 BGB der hier lediglich in Tz. 1 der AGB enthaltene Hinweis, das Unternehmen vermittele im Namen der CampingplĂ€tze und Ferienanlagen, unbeachtlich. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass dieser Hinweis im Widerspruch zu den andern, ein Handeln im eigenen Namen ausweisenden AGB steht.
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Auch mit dem Buchungsformular tritt die KlĂ€gerin gegenĂŒber dem Reisenden als Veranstalterin auf, ohne auf eine Vermittlerstellung hinzuweisen; der Vordruck enthĂ€lt ausschlieĂlich ihren Namen, wĂ€hrend der Name des Campingplatzes vom Kunden einzutragen ist, und zwar unter der Rubrik "Anlage" - somit als bloĂe Bezeichnung des Reiseziels, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass es sich dort um den Vertragspartner des Kunden handeln könnte. Gleiches gilt fĂŒr die "BestĂ€tigung/Rechnung"; auch hier wird das Reiseziel (z. B. "L-Stadt, Mobilheim") lediglich als solches angegeben, wĂ€hrend im Ăbrigen allein der Name der KlĂ€gerin - als Ausstellerin, Bearbeiterin und EmpfĂ€ngerin des Reisepreises - bezeichnet ist.
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Ob die von der KlĂ€gerin mit Schriftsatz vom 15. 01. 2007 ĂŒbersandte Wegstreckenbeschreibung (K-Camping) mit dem Zusatz "Camping mit Komfort, Vermittler fĂŒr Campingurlaub" bereits in den Streitjahren verwendet wurde, ist fraglich; in den PrĂŒfungsunterlagen des Beklagten befindet sich eine mit Telefax vom 17. 01. 2001 ĂŒbermittelte Wegstreckenbeschreibung (dort: D-Camping) ohne jeglichen Vermittlerhinweis. Diese Frage kann indes dahinstehen; die erstmals nach Vertragsschluss ĂŒbersandte Wegstreckenbeschreibung ist sowohl fĂŒr die zivilrechtliche Beurteilung der Vertragsstellung als auch fĂŒr die sonstige Beurteilung des Auftretens der KlĂ€gerin gegenĂŒber den Reisenden ohne Bedeutung und Ă€ndert nicht die tatsĂ€chliche Gestaltung als Reiseveranstalterin.
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Zwar mag das Vorbringen der KlĂ€gerin zutreffen, dass den Reisenden jedenfalls dann, wenn sie schon mehrfach bei ihr gebucht haben, bekannt ist, dass die CampingplĂ€tze und Mobilheime nicht in ihrem, der KlĂ€gerin, Eigentum stehen; diese Kenntnis lĂ€sst indes - unter BerĂŒcksichtigung der ĂŒbrigen dargelegten UmstĂ€nde - aus Sicht der Kunden nicht den RĂŒckschluss zu, die KlĂ€gerin vermittele lediglich die Reisen im Namen der Campingplatzbetreiber. Das Gesamtbild des Auftretens der KlĂ€gerin und der mit der tatsĂ€chlichen Gestaltung bei den Reisenden erweckte Eindruck, im eigenen Namen zu handeln, ist auch deshalb maĂgeblich, weil die Reisenden ein schĂŒtzenswertes Interesse haben, ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen zu können; hier ist ihnen der auslĂ€ndische Campingplatzbetreiber nicht einmal namentlich bekannt - genannt wird den Kunden nur der Name des gebuchten Campingplatzes.
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DarĂŒber hinaus hat die KlĂ€gerin Reisevorleistungen in Anspruch genommen. Reisevorleistungen sind Leistungen Dritter (sog. LeistungstrĂ€ger), die den Reisenden unmittelbar zugute kommen, § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. MaĂgebend sind die tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde der LeistungsausfĂŒhrung des LeistungstrĂ€gers gegenĂŒber den Reisenden; auf die umsatzsteuer- oder zivilrechtlichen Beziehungen kommt es nicht an. Vermietet etwa ein Reiseveranstalter angemietete Ferienwohnungen im eigenen Namen an Reisende, handelt es sich um Reisevorleistungen, wenn die jeweiligen LeistungstrĂ€ger (EigentĂŒmer, Besitzer, SchlĂŒsselhalter etc.) am Ort der Ferienwohnung gegenĂŒber dem Reisenden durch konkrete Belegung der Abwicklung tĂ€tig werden (Wagner in Sölch-Ringleb, UStG, § 25 Rdn. 54, 58); das ist hier seitens der Campingplatzbetreiber der Fall.
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Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 UStG insgesamt erfĂŒllt. Ob eine Margenbesteuerung aus RechtsgrĂŒnden ausscheiden wĂŒrde, wenn die im eigenen Namen auftretende KlĂ€gerin auf fremde Rechnung gehandelt hĂ€tte, kann hier dahinstehen; die GesamtumstĂ€nde lassen nicht die Feststellung zu, dass die KlĂ€gerin die Reiseleistungen auf Rechnung der Campingplatzbetreiber erbracht hat. Mit der "BestĂ€tigung/Rechnung" beansprucht die KlĂ€gerin die Bezahlung des gesamten Reisepreises an sich. Dass dies auf der Grundlage einer bloĂen Inkassovollmacht erfolgt, kann nicht festgestellt werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den PrĂŒfungsunterlagen des Beklagten, dass die KlĂ€gerin Leistungen der Campingplatzbetreiber unter Inanspruchnahme eines Preisnachlasses von 20 % eingekauft und sodann an ihre Kunden zum Preis von 100 % weiterverkauft hat. So bestĂ€tigen etwa "L-Camping" gegenĂŒber der KlĂ€gerin hinsichtlich der "Zusammenarbeit fĂŒr die Saison 2000", der KlĂ€gerin ein bestimmtes Kontingent zur VerfĂŒgung zu stellen; auf die Preise wurde der KlĂ€gerin ein Nachlass von 20 % gewĂ€hrt. Auch in den Vereinbarungen mit "K-Camping" und "M-Camping" erhielt die KlĂ€gerin Kontingente; sie verpflichtete sich, "gegen eine Proformarechnung mit Nettobetrag" zu zahlen, und zwar unter Abzug eines Betrages von 20 % bzw. 15 %, den die Vertragsparteien als Provision bezeichneten, der indes nach der Vertragsgestaltung ebenfalls als Nachlass auf die eingekaufte Reisevorleistung zu werten ist. Nach den GesamtumstĂ€nden war die Abwicklung dahin gestaltet, dass die KlĂ€gerin von den Reisenden den ungekĂŒrzten Reisepreis fĂŒr sich vereinnahmt und sodann den Preis fĂŒr die Reisevorleistung an die LeistungstrĂ€ger entrichtet hat; als Ăberschuss verblieb ihr "die Marge" i.S. des § 25 UStG, die hier zutreffend in den angefochtenen Bescheiden als Bemessungsgrundlage angesetzt ist.
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Nachrichtlich merkt der Senat an, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hĂ€tte, wenn die KlĂ€gerin im eigenen Namen auf fremde Rechnung gehandelt hĂ€tte. Die - nicht nĂ€her begrĂŒndete - Auffassung der Finanzverwaltung, § 25 UStG finde auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung (vgl. UStR Abschnitt 32 Abs. 4 Satz 5; BMF-Schreiben vom 06. 02. 2004) vermag nicht zu ĂŒberzeugen. Sie findet keine StĂŒtze im Wortlaut des § 25 UStG, der jegliches Handeln im eigenen Namen ausreichen lĂ€sst. Die Ansicht der Verwaltung wird auch von der höchstrichterlichen Rechsprechung nicht geteilt. Nicht nur mit Urteil vom 07. 10. 1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308 (betreffend den Fall einer Muttergesellschaft als LeistungstrĂ€gerin und eine Tochtergesellschaft als Reiseveranstalterin; nach Ansicht der KlĂ€gerin ein hier nicht vergleichbarer Sonderfall), sondern auch mit Urteil vom 02. 03. 2006 V R 25/03, BStBl II 2006, 788, hat der BFH die Anwendung des § 25 UStG auf Reiseleistungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung bejaht. FĂŒhrt ein Reiseunternehmer im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung eine Reiseleistung durch, so liegt eine Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11 UStG); der Unternehmer wird so behandelt, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hĂ€tte. Damit fehlt es in solchen FĂ€llen auch nicht an der i. S. von § 25 UStG erforderlichen Inanspruchnahme der Reisevorleistung; im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie ist der Unternehmer, der Reiseleistungen im eigenen Namen, aber fĂŒr Rechnung eines Dritten erbringt, so zu behandeln, als ob er die von dem Dritten bezogenen Reisevorleistungen selbst erhalten hĂ€tte (BFH-Urteil vom 07. 10. 1999 V R 79, 80/98, BStBl II 2004, 308). Damit ergĂ€be sich hier die gleiche Rechtsfolge wie beim Handeln der KlĂ€gerin auf eigene Rechnung; die KlĂ€gerin wĂ€re so zu stellen, als hĂ€tte sie die Reisepreise vereinnahmt und die Reisevorleistungen der Campingplatzbetreiber selbst bezogen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war hier nicht zuzulassen; weder hat die Sache grundsÀtzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch bedarf es zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des BFH, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das vorliegende Urteil beruht auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten GrundsÀtzen.