Schadensersatzanspruch Oberlandesgericht Köln, 20 U 165/00

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Schadensersatzanspruch Oberlandesgericht Köln, 20 U 165/00

Beitragvon Klaus am Fr 24. Okt 2008, 10:01

Oberlandesgericht Köln, 20 U 165/00
Datum: 06.04.2001
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 20 U 165/00
Vorinstanz: Landgericht Köln, 4 O 152/00
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landge-richts Köln vom 13.09.2000 -Aktenzeichen 4 O 152/00- dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 220,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.08.1999 als materiellen Schadensersatz zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers beträgt 4.310,44 DM, die der Beklagten 220,-- DM.

T a t b e s t a n d :
1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehenen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 220,-- DM begründet, im übrigen ist sie -wie dies auch anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.03.2001 im einzelnen ausgeführt wurde- unbegründet.
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Dem Kläger steht nach § 3 Nr. 1 PflVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.07.1999 ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte lediglich in Höhe des Betrages zu, welchen er als Tauschgebühr für die Nutzung einer Ferienwohnung in Spanien im Sommer des Jahres 1999 aufgewandt hat.
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Bei diesem Betrag handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht um frustrierte Aufwendungen. Vielmehr wurde dem Kläger infolge des schädigenden Ereignisses nicht nur die Möglichkeit genommen, den Urlaub zu genießen, sondern zugleich auch der Substanzwert der Tauschgebühr in Höhe von 220,-- DM vernichtet, die nach Zeitablauf verfallen ist, so dass insofern neben der Vereitelung des Genusses eine echte Substanzminderung eingetreten ist. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der geldwerten Genussmöglichkeit zu (so für eine nutzlos gewordene Theater- oder Konzertkarte Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 36 vor § 249; Teilnahme an einer Kreuzfahrt OLG München NJW-RR 1986, 964).
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Wegen der weiter geltend gemachten Urlaubsaufwendungen, nämlich der infolge des Unfalls nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge für die Ferienclubs ist das Landgericht jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um frustrierte Aufwendungen handelt, für die die Rechtsprechung einen Ersatz nicht gewährt. Denn ein Ersatzanspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile und Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht, wenn nicht unmittelbar in den Gegenstand des Gebrauchs bzw. der Nutzung eingegriffen wird. Demgemäß werden Aufwendungen, die unabhängig von dem Haftungsgrund infolge des schädigenden Ereignisses fehlschlagen, grundsätzlich nicht als Schadensersatzpositionen anerkannt (Palandt-Heinrichs, Rdnr. 33 vor § 249 m.w.N.). In Anwendung dieses Grundsatzes wird unter anderem eine Ersatzpflicht verneint für frustrierte Pachtzahlungen eines unfallverletzten Jagdpächters (BGHZ 55, 151) oder frustrierte Aufwendungen für einen Rennwagen, der infolge Verletzung des Eigentümers nicht genutzt werden kann (OLG Hamm NJW 1998, 2292). Diese Erwägungen haben gleichermaßen zu gelten für die hier geltend gemachten nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge des Ferienclubs und des T.R.
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Weiter zutreffend hat das Landgericht dem Kläger auch keinen Haushaltshilfeschaden zugebilligt. Ein solcher Anspruch könnte nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Kläger infolge seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Verrichtungen selbst zu erledigen und ihm daher unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden wären. Hierzu hat er jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vorgetragen, und eine Vermehrung seiner Bedürfnisse lässt sich auch den von ihm zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Dort ist lediglich die Art der Verletzung dokumentiert, nicht aber die Auswirkungen auf den Kläger im konkreten Fall. Vielmehr bescheinigt das H.G.-Krankenhaus für den Entlassungstag, den 08.07.99 unter Ziffer 7 lediglich einen Druckschmerz über der unteren Halswirbelsäule und keine neurologische Symptomatik. Für die Folgezeit liegt allein eine ärztliche Bescheinigung ohne Datum vor, Bl. 51 d. A. vor, deren wesentlicher Inhalt jedoch nicht die durch den Unfall hervorgerufene Fraktur des Dornfortsatzes ist, sondern die vielmehr einen Bandscheibenvorfall zum Gegenstand hat, dessen Unfallbedingtheit in dieser Bescheinigung gerade nicht positiv bescheinigt wird.
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Unbegründet ist ebenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den beschädigten PKW. Für einen solchen Anspruch ist nämlich dann kein Raum, wenn der PKW wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht hätte genutzt werden können (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 22 vor § 249), eine Tatsache, die der Kläger selbst vorgetragen hat. Allerdings gilt eine Ausnahme, wenn eine Nutzung durch einen Angehörigen möglich und beabsichtigt war (. Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rdnr. 22 vor § 249 m.w.N.) Wie der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei der benannten Zeugin W. nicht um eine Angehörige, sondern um seine Freundin, die über ein eigenes Fahrzeug verfügt, und die Nutzung seines eigenen Wagens war lediglich für gemeinsame Unternehmungen geplant. Dies reicht für die Zuerkennung von Nutzungsausfall nicht aus, und zwar auch deshalb nicht, weil eine Nutzungsentschädigung jedenfalls dann nicht mit Erfolg beansprucht werden kann, wenn ein Zweitfahrzeug vorhanden ist, dessen Nutzung möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976,286).
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Die Entscheidung bezüglich der zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger höhere als die gesetzlichen Zinsen beansprucht, hat er den ihm infolge des Bestreitens der Beklagten obliegenden Beweis nicht geführt, dass er die beanspruchten Zinsen tatsächlich zahlt. Insbesondere war die Höhe der Zinsen nach der alten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB zu bemessen, da die Neuregelung nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB lediglich Forderungen erfasst, die nach dem 01.05.2000 fällig geworden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster Instanz auf §§ 93, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten für das Berufungsverfahren auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.530,44 DM
Klaus
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